Mit unserer Dividendenpolitik verfolgen wir das Ziel, unsere Aktionäre angemessen an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zu beteiligen und auch bei einem stagnierenden oder rückläufigen Ergebnis zumindest eine unveränderte Dividende auszuschütten. Vor diesem Hintergrund ist geplant, der Hauptversammlung im Februar 2026 wie im Vorjahr eine Dividende in Höhe von 0,35 Euro je Aktie vorzuschlagen. Dieser Vorschlag trägt der rückläufigen Geschäftsentwicklung Rechnung und gleichzeitig erhalten wir unseren finanziellen Spielraum für profitables Wachstum in den Folgejahren. Die Anzahl der ausgegebenen Aktien belief sich zum 30. September 2025 unverändert auf 1.305.921.137 Stück. Hierin enthalten waren 3.781.390 Aktien in Eigenbesitz, die nicht dividendenberechtigt sind. Die voraussichtliche Ausschüttungssumme der Dividende würde somit 456 Euro Millionen betragen, sofern die Hauptversammlung dem geplanten Vorschlag zustimmt.

Zahlstelle im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 4 WpHG ist die Deutsche Bank AG mit sämtlichen Niederlassungen.

Jede Dividendenausschüttung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam vorgeschlagen wird, erfordert eine Beschlussfassung der Aktionäre der Gesellschaft in einer Hauptversammlung. Die Aktionäre nehmen an Dividendenausschüttungen im Verhältnis der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien teil.

Nach deutschem Recht kann die Beschlussfassung über Dividenden sowie deren Ausschüttung nur auf Grund des im Einzel-Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinns erfolgen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses sind der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, nach Abzug der Beträge, die der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen sind, sowie nach Ausgleich von Verlustvorträgen bis zu 50 Prozent des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

Die Aktionäre sind bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung berechtigt, weitere Beträge den Gewinnrücklagen zuzuweisen und die Gewinne ganz oder teilweise vorzutragen.

Von der Hauptversammlung beschlossene Dividenden sind, soweit nicht in der Hauptversammlung abweichend beschlossen, am ersten Börsenhandelstag nach der Hauptversammlung zahlbar. Falls dividendenberechtigte Aktien über eine Clearing-Stelle gehalten werden, wird die Dividende gemäß den Bestimmungen der Clearing-Stelle gezahlt.

Einzelheiten bezüglich der ausgeschütteten Dividende und der von der Gesellschaft bestimmten Zahlstelle werden im Bundesanzeiger und in einem überregionalen Pflichtblatt der Frankfurter Wertpapierbörse veröffentlicht.