B. Umgang mit Geschäftspartnern und Dritten
B 1. Einhaltung fairer Geschäftspraktiken
Das Ansehen unseres Unternehmens hängt nicht nur von unserem Erfolg in finanzieller Hinsicht ab. Es wird ebenfalls dadurch bestimmt, wie wir die Personen behandeln, mit denen wir tagtäglich während unserer Geschäftstätigkeit verkehren. Jeder Infineon-Mitarbeiter ist daher gehalten, die Kunden, Lieferanten, Wettbewerber und Geschäftspartner unseres Unternehmens sowie deren Mitarbeiter korrekt zu behandeln. Niemand darf durch Manipulation, Verheimlichung oder Missbrauch von Informationen, falsche Darstellung von Tatsachen und andere unlautere Handlungsweisen einen Vorteil über andere erlangen.
B 2. Beachtung des Wettbewerbsrechts und des Kartellrechts
Jeder Infineon-Mitarbeiter ist verpflichtet, die Regeln des fairen Wettbewerbs und die Kartellgesetze einzuhalten.
Die kartellrechtliche Beurteilung kann in Einzelfällen schwierig sein. Dennoch gibt es Verhaltensweisen, die regelmäßig einen Kartellrechtsverstoß darstellen, z. B.: Infineon-Mitarbeiter dürfen mit Wettbewerbern keine Preisinformationen austauschen oder Preise oder Kapazitäten absprechen. Unzulässig sind weiterhin Absprachen mit Wettbewerbern über einen Wettbewerbsverzicht, über die Abgabe von Scheinangeboten bei Ausschreibungen oder über die Aufteilung von Kunden, Gebieten oder Produktionsprogrammen.
Gegenüber unseren Abnehmern dürfen Infineon-Mitarbeiter keinen Einfluss auf die Wiederverkaufspreise nehmen oder versuchen, Export- oder Importverbote durchzusetzen.
Sofern Infineon eine marktbeherrschende Stellung innehat, missbraucht Infineon diese Stellung nicht. Ein solcher Missbrauch kann beispielsweise bei unterschiedlicher Behandlung von Kunden ohne sachliche Rechtfertigung (Diskriminierung), Lieferverweigerung oder bei der Durchsetzung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise und Konditionen vorliegen.
B 3. Korruptionsbekämpfung - Anbieten oder Gewähren von Vorteilen
Um Aufträge kämpfen wir mit der Qualität und dem Preis unserer innovativen Produkte und Services.
Infineon-Mitarbeiter dürfen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben anderen keine unberechtigten Vorteile in Aussicht stellen oder gewähren. Dies gilt insbesondere für Amtsträger, d.h., Beamte, Richter oder sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmende Personen ("Amtsträger"), sowie für Lieferanten, Kunden und sonstige Geschäftspartner ("Geschäftspartner").
Unberechtigte Geldzahlungen dürfen weder an Amtsträger noch an Geschäftspartner gewährt werden.
Geschenke und sonstige Zuwendungen an Amtsträger sind verboten. Bewirtungen und Einladungen von Amtsträgern sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den zuständigen Compliance Officer zulässig.
Infineon-Mitarbeiter, die Verträge mit Beratern, Vermittlern, Agenten oder vergleichbaren Dritten abschließen, haben darauf zu achten, dass auch diese keine unberechtigten Vorteile anbieten oder gewähren.
Gestattet sind Bewirtungen und Einladungen sowie geringwertige Geschenke und sonstige Zuwendungen an Geschäftspartner, soweit diese angemessen sind, den allgemeinen Regeln sozialen Verhaltens und der Höflichkeit entsprechen und so ausgewählt werden, dass beim Eingeladenen oder Empfänger jeglicher Anschein von Unredlichkeit und Unkorrektheit vermieden wird. Es ist darauf zu achten, dass der Wert der Bewirtung bzw. der Einladung der Position und den Lebensumständen des Empfängers sowie dem Anlass angemessen ist. Im Zweifel ist der Geschäftspartner zu bitten, sich die Bewirtung oder Einladung durch Infineon von seiner vorgesetzten Stelle vorab genehmigen zu lassen.
Einladungen zu Unterhaltungsveranstaltungen, wie z.B. einem Fußballspiel oder einem Opernbesuch, dürfen nur dann ausgesprochen werden, wenn der Infineon-Mitarbeiter vorab die Genehmigung des zuständigen Compliance-Officers eingeholt hat.
Die Einladung oder Bewirtung von Ehe- oder Lebenspartnern der Geschäftspartner oder Amtsträger erfordert stets die Genehmigung des zuständigen Compliance-Officers.
B 4. Korruptionsbekämpfung - Fordern oder Annehmen von Vorteilen
Infineon-Mitarbeiter dürfen ihre dienstliche Stellung nicht dazu benutzen, persönliche Vorteile zu fordern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder zusagen zu lassen. Geldzahlungen dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden.
Bewirtungen und Einladungen sowie geringwertige Geschenke oder sonstige Zuwendungen dürfen angenommen werden, wenn diese angemessen sind und den allgemeinen Gepflogenheiten im Geschäftsleben entsprechen.
Geschenke von nicht nur geringem Wert sind abzulehnen bzw., wenn dies dem Gebot der Höflichkeit widerspricht, zu spenden oder einer unternehmensinternen Verlosung oder anderen unternehmensdienlichen Zwecken zuzuführen. Im Zweifel hat der Infineon-Mitarbeiter den jeweils zuständigen Compliance Officer um Genehmigung zu bitten.
Einladungen zu Unterhaltungsveranstaltungen dürfen nur dann angenommen werden, wenn der Infineon-Mitarbeiter vorab die Genehmigung des zuständigen Compliance-Officers eingeholt hat. Die Einladung von Ehe- oder Lebenspartnern des Infineon-Mitarbeiters erfordert ebenfalls die Genehmigung des zuständigen Compliance-Officers.
B 5. Besondere Regeln für die Vergabe von Aufträgen
Infineon-Mitarbeiter, die mit der Vergabe von Aufträgen befasst sind, haben insbesondere die folgenden Regeln zu beachten:
- Der Infineon-Mitarbeiter hat jedes persönliche Interesse, das im Zusammenhang mit der Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben bestehen könnte, seiner Führungskraft mitzuteilen.
- Lieferanten dürfen beim Wettbewerb um Aufträge nicht unfair bevorzugt oder behindert werden.
- Bewirtungen von Lieferanten dürfen angenommen werden, wenn Anlass und Umfang der Bewirtung angemessen sind und die Ablehnung der Bewirtung dem Gebot der Höflichkeit widersprechen würde.
- Geschenke von Lieferanten sind abzulehnen und zurückzugeben, es sei denn, es handelt sich um unbedeutende Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert.
- Kein Infineon-Mitarbeiter darf private Aufträge von Firmen ausführen lassen, mit denen er geschäftlich zu tun hat, wenn ihm hierdurch Vorteile entstehen könnten. Dies gilt insbesondere, wenn der Infineon-Mitarbeiter auf die Beauftragung der Firma durch die Infineon Technologies AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften direkt oder indirekt Einfluss hat oder Einfluss nehmen kann.
B 6. Spenden
Als Corporate Citizen gewährt Infineon Geld- und Sachspenden für Bildung und Wissenschaft, für Kunst und Kultur und für soziale Anliegen. Für die Vergabe von Spenden gelten folgende Regeln:
- Spendengesuche von Einzelpersonen sind grundsätzlich abzulehnen.
- Zahlungen auf Privatkonten sind unzulässig.
- In keinem Fall darf eine Zuwendung an reputationsschädliche Personen oder Organisationen gewährt werden.
- Die Spende muss transparent sein. Der Empfänger der Spende und die konkrete Verwendung durch den Empfänger müssen bekannt sein. Über den Grund für die Spende und die zweckbestimmte Verwendung muss jederzeit Rechenschaft abgelegt werden können.
- Die Spenden sollen steuerlich abzugsfähig sein.
Spendenähnliche Vergütungen verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind verboten. Spendenähnliche Vergütungen sind Zuwendungen, die scheinbar als Vergütung einer Leistung gewährt werden. Es handelt sich also - zumindest zum Teil - um eine Zuwendung für andere Zwecke.
Spenden an Behörden sind unzulässig, wenn eine Geschäftsbeziehung zu der Behörde besteht oder angestrebt wird. Unzulässig sind auch Spenden an Dritte, z.B. an einen Förderverein oder eine gemeinnützige Einrichtung, wenn sie von einem Amtsträger erbeten werden, zu dessen Behörde eine Geschäftsbeziehung besteht oder angestrebt wird.
Infineon spendet nicht an politische Parteien, Politiker oder politische Organisationen.
B 7. Geldwäsche
Jeder Infineon-Mitarbeiter ist bei seiner Tätigkeit zur Einhaltung der in- oder ausländischen Geldwäschevorschriften verpflichtet. "Geldwäsche" im Sinne dieser Vorschriften ist insbesondere das Einschleusen - z.B. durch Umtausch oder Transfer – von illegal erwirtschaften Geldern in den legalen Wirtschaftskreislauf. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von finanziellen Transaktionen ist frühzeitig der zuständige Compliance Officer einzuschalten.
B 8. Exportkontrolle und Zoll
Infineon befolgt alle Exportkontroll- und Zollvorschriften, die international und in den jeweiligen Ländern, in denen Infineon Geschäfte tätigt, gelten. Alle Infineon-Mitarbeiter, die mit der Ein- und Ausfuhr bzw. dem Transfer von Waren, Dienstleistungen, Hardware, Software oder Technologie zu tun haben, sind zur Einhaltung aller geltenden Sanktionsprogramme, Exportkontroll- und Zollgesetze und –verordnungen sowie aller bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Richtlinien und Prozesse verpflichtet.