C. Vermeidung von Interessenkonflikten
Das Unternehmen legt Wert darauf, dass Infineon-Mitarbeiter bei ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht in Interessen- oder Loyalitätskonflikte geraten. Zu solchen Konflikten kann es kommen, wenn ein Infineon-Mitarbeiter für ein anderes Unternehmen tätig oder an ihm beteiligt ist. Deshalb gelten die folgenden Regeln für alle Infineon-Mitarbeiter.
C 1. Wettbewerbsverbot
Das Betreiben eines mit der Infineon Technologies AG oder mit einer ihrer Konzerngesellschaften im Wettbewerb stehenden Unternehmens oder anderen Geschäfts ist nicht gestattet.
C 2. Beteiligung an anderen Unternehmen
I. Definitionen
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Beteiligungsgesellschaften“ sind Gesellschaften, bei denen der Infineon Technologies AG direkt oder indirekt mehr als 20 %, maximal aber 50 % der Stimmrechte zustehen.
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Geschäftspartner-Unternehmen“ sind Unternehmen, die mit der Infineon Technologies AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften eine Kunden-, Lieferanten- oder sonstige geschäftliche Beziehung unterhalten oder konkret beabsichtigen.
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Konzerngesellschaften" sind Gesellschaften, bei denen der Infineon Technologies AG direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte zusteht.
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Venture-Unternehmen" sind Unternehmen, die ein risikobehaftetes Geschäft mit Entwicklungspotential betreiben, und denen Kapital ganz oder teilweise von der Infineon Technologies AG direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wurde oder dies konkret beabsichtigt ist.
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Wettbewerbsunternehmen" sind Unternehmen, die mit der Infineon Technologies AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften ganz oder teilweise in Wettbewerb stehen.
II. Beteiligung an nicht börsennotierten Unternehmen
Die Beteiligung an einem nicht börsennotierten Wettbewerbsunternehmen ist nicht gestattet.
Die Beteiligung an
- einem Geschäftspartner-Unternehmen
- einer Konzerngesellschaft
- einer Beteiligungsgesellschaft
- einem Venture-Unternehmen,
das
kein Wettbewerbsunternehmen und
nicht börsennotiert ist, bedarf der Erlaubnis, wenn der Mitarbeiter die Geschäftspolitik der Infineon Technologies AG oder ihrer Konzerngesellschaften in Bezug auf dieses Unternehmen mit beeinflussen kann.
Die Erlaubnis ist über die zuständige Personalabteilung einzuholen. Sie muss schriftlich dokumentiert und vom jeweils zuständigen Mitglied des Vorstands oder des Leitungsorgans der jeweiligen Konzerngesellschaft unterzeichnet sein.
Soweit in diesem Abschnitt beschriebene Beteiligungen durch nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder und Personen, mit denen eine dauernde häusliche Gemeinschaft besteht) gehalten werden, ist dies der Personalabteilung mitzuteilen.
III. Beteiligung an börsennotierten Unternehmen
Die Beteiligung an einer börsennotierten
- Konzern- bzw. Beteiligungsgesellschaft
oder einem börsennotierten
- Wettbewerbsunternehmen
- Geschäftspartner-Unternehmen oder
- Venture-Unternehmen
ist gestattet, wenn die Beteiligung einschließlich der Beteiligung naher Angehöriger (Ehegatten, Kinder und Personen, mit denen eine dauernde häusliche Gemeinschaft besteht) insgesamt 0,1 % am Gesellschaftskapital nicht übersteigt.
Eine Beteiligung von über 0,1 % am Gesellschaftskapital bedarf der Erlaubnis, wenn der Mitarbeiter die Geschäftspolitik der Infineon Technologies AG oder ihrer Konzerngesellschaften in Bezug auf dieses Unternehmen mit beeinflussen kann. Die Erlaubnis ist über die zuständige Personalabteilung einzuholen. Sie muss schriftlich dokumentiert und vom jeweils zuständigen Mitglied des Vorstands oder des Leitungsorgans der jeweiligen Konzerngesellschaft unterzeichnet sein.
C 3. Nebentätigkeiten
Die Aufnahme sowie das Fortführen einer Nebentätigkeit gegen Entgelt ist der Personalabteilung mitzuteilen. Die Nebentätigkeit kann untersagt werden, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führt, den Pflichten im Unternehmen widerspricht oder wenn die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Gelegentliche schriftstellerische Tätigkeiten, Vorträge und andere gelegentliche Tätigkeiten gelten nicht als Nebentätigkeit.
Einzelheiten und Abweichungen in den einzelnen Ländern (z. B. USA, Deutschland) werden in Absprache mit dem Corporate Compliance-Officer getroffen.
C 4. Nutzung von Geschäftschancen
Kein Infineon-Mitarbeiter darf eine Geschäftschance, von der er aufgrund seiner Tätigkeit für das Unternehmen Kenntnis erlangt, zu seinem persönlichen Vorteil nutzen, es sei denn, diese Geschäftschance wurde zuerst dem Unternehmen angeboten und vom Unternehmen bereits abgelehnt. Über jede derartige Geschäftschance ist zuerst die zuständige Führungskraft oder deren Vorgesetzter zu informieren. Das Unternehmen wird unverzüglich reagieren.